LAG Düsseldorf - Beschluss vom 19.10.2011
7 TaBV 52/11
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 07.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 198/10

Abgrenzung der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats von der Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats für den Abschluss eines Sozialplans

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2011 - Aktenzeichen 7 TaBV 52/11

DRsp Nr. 2012/2663

Abgrenzung der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats von der Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats für den Abschluss eines Sozialplans

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss eines Sozialplans bei strukturell gleicher Betroffenheit der Mitarbeiter

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.06.2011, 7 BV 198/10, wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 50 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob für den Abschluss eines Sozialplans der Gesamtbetriebsrat oder - bezogen auf den Betrieb der Antragsgegnerin in C. - der Antragsteller, das heißt der im Betrieb C. bestehende örtliche Betriebsrat, zuständig ist.

Der Beteiligte zu 3) ist der bei der Antragsgegnerin bestehende Gesamtbetriebsrat. Bei dem Beteiligten zu 4) handelt es sich um den Betriebsrat des Betriebs C. und bei dem Beteiligten zu 5) um den Betriebsrat des Betriebes L..

Die Antragsgegnerin produziert Edelstahlflacherzeugnisse aus Austenit und Ferrit und beschäftigt insgesamt rund 4.000 Arbeitnehmer in insgesamt sieben Betrieben. Die Ferrit-Fertigung befindet sich gegenwärtig im Werk E.-C..