LAG Köln - Beschluss vom 16.02.2017
8 TaBV 55/16
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 15/16

Abgrenzung der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats und der örtlichen Betriebsräte für die Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung Zeiterfassung

LAG Köln, Beschluss vom 16.02.2017 - Aktenzeichen 8 TaBV 55/16

DRsp Nr. 2020/13357

Abgrenzung der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats und der örtlichen Betriebsräte für die Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung "Zeiterfassung"

1. Der Gesamtbetriebsrat war bei Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung des elektronischen Zeiterfassungssystems originär i.S. von § 50 Abs. 1 BetrVG zur Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG befugt. 2. Hingegen fällt die Regelung der Fälle, wann das Zeiterfassungsgerät zu betätigen ist, nicht in die Kompetenz des Gesamtbetriebsrats aus §§ 87 Abs. 1 Nr. 6, 50 Abs. 1 BetrVG. Eine solche Regelung unterfällt vielmehr dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, für dessen Wahrnehmung die örtlichen Betriebsräte zuständig sind.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.07.2015 - 1 BV 15/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Durchführung einer von ihnen abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung "Zeiterfassung".

1. 2.