LAG Köln - Urteil vom 08.09.2011
7 Sa 1562/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 3; KSchG § 9; KSchG § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4245/10

Abgrenzung der Notwendigkeit einer Sozialauswahl i. S. v. § 1 Abs. 3 KSchG zur unzulässigen reinen Austauschkündigung

LAG Köln, Urteil vom 08.09.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 1562/10

DRsp Nr. 2012/19514

Abgrenzung der Notwendigkeit einer Sozialauswahl i. S. v. § 1 Abs. 3 KSchG zur unzulässigen reinen Austauschkündigung

Zur Abgrenzung der Notwendigkeit einer Sozialauswahl i. S. v. § 1 Abs. 3 KSchG zur unzulässigen reinen Austauschkündigung.

1. Ist weder der Arbeitsplatz des Arbeitnehmer noch der Arbeitsplatz des Mitarbeiters durch die Umstrukturierung weggefallen oder auch nur quantitativ eingeschränkt worden, besteht keinerlei Anlass und Notwendigkeit für die Durchführung einer Sozialauswahl im Sinne von § 1 Abs. 3 KSchG, da die Notwendigkeit einer Sozialauswahl zunächst voraussetzt, dass ein Arbeitsplatzwegfall gegeben ist. 2. Nur eine solche Verknappung des arbeitgeberseitigen Beschäftigungsbedarfs kann dazu führen, dass mehrere bisher nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen untereinander austauschbare und damit vergleichbare Arbeitnehmer um einen verbleibenden Arbeitsplatz konkurrieren müssen. 3. Nur für eine solche auf Grund einer Verknappung des Beschäftigungsbedarfs betriebsbedingt verursachte Konkurrenzsituation schreibt § 1 Abs. 3 KSchG vor, nach welchen Regeln die Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers zu erfolgen hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.12.2010 in Sachen

2 Ca 4245/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Auflösungsantrag der Beklagten bleibt abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.