Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 33/02 - 26.02.2003,
SG Duisburg, vom 28.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 (9) KR 91/00
Abgrenzung der Leistungsverpflichtung der Krankenkasse und des Pflegeheims bei Hilfsmittelversorgung
BSG, Urteil vom 22.07.2004 - Aktenzeichen B 3 KR 5/03 R
DRsp Nr. 2004/17607
Abgrenzung der Leistungsverpflichtung der Krankenkasse und des Pflegeheims bei Hilfsmittelversorgung
1. Die Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Hilfsmittelversorgung in Pflegeheimen ist von der Vorhaltepflicht des Heimträgers abzugrenzen. Dabei ist zu prüfen, ob noch eine Krankenbehandlung und ein Behinderungsausgleich iS. medizinischer Rehabilitation stattfindet oder aber ganz überwiegend die Pflege im Vordergrund steht, weil eine Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht mehr möglich ist.
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