LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.07.2015
21 TaBV 2319/14
Normen:
TVG § 1; BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 6/14

Abgrenzung der Eingruppierung von Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern im Rahmen der für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg geltenden TarifverträgeBegriff des Arbeitnehmers i.S. von § 1 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 KSchG

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.07.2015 - Aktenzeichen 21 TaBV 2319/14

DRsp Nr. 2017/3184

Abgrenzung der Eingruppierung von Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmern im Rahmen der für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg geltenden TarifverträgeBegriff des Arbeitnehmers i.S. von § 1 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 KSchG

1. Die für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg geltenden Tarifverträge unterscheiden hinsichtlich der Eingruppierung zwischen Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. 2. Für die Eingruppierung der Angestellten gelten die Tätigkeitsmerkmale des § 2 Buchst. B und für die Eingruppierung der gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Tätigkeitsmerkmale des § 3 Buchst. B des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Brandenburg. 3. Ob bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Angestellte oder gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen für die Abgrenzung zwischen Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeitern.

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Cottbus vom 12. November 2014 - 4 BV 6/14 - wird zurückgewiesen.

Aufgrund zwischenzeitlicher Namensänderung wird die Nr. 1 des Tenors des Beschlusses des Arbeitsgerichts Cottbus vom 21. November 2014 - 4 BV 6/14 - zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: