LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.05.2011
7 Sa 1698/10
Normen:
BGB § 611; BGB § 151;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 133/10

Abgrenzung betriebliche Übung und irrtümliche Zahlung einer übertariflichen Leistung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.05.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 1698/10

DRsp Nr. 2013/5930

Abgrenzung betriebliche Übung und irrtümliche Zahlung einer übertariflichen Leistung

1. Der Irrtum eines Arbeitgebers über den Umfang seiner Verpflichtungen aus einem arbeitsrechtlichen Kollektivvertrag kann der Annahme einer betrieblichen Übung entgegenstehen, wenn es an einem entsprechenden Bindungswillen fehlt. 2. Davon ist jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn der Arbeitgeber durch gesonderte Ausweisen der zusätzlichen Zahlungen zum Ausdruck gebracht hat, er leiste diese Zuwendungen über die auf Grund Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung geschuldeten hinaus vorbehaltlos und auf Dauer.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 07. Oktober 2010 - 7 Ca 133/10 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 151;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen eines sogenannten Pilotverfahrens über Sonderzuwendungen aus Dienstzeitzuschlägen.

Der Kläger war seit 1985 als Busfahrer zunächst bei der A beschäftigt, nach der Übernahme der Verkehrsbetriebe durch die B mit Wirkung vom 01. Juli 1990 und durch die Beklagte mit Wirkung vom 01. Januar 1999 besteht das Arbeitsverhältnis mit dieser fort.