LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.05.2020
10 Sa 303/19
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 62 Ca 80252/18

Abgrenzung baulicher und elektrotechnischer Arbeiten bei Photovoltaikanlage zwecks Feststellung des zutreffenden Tarifvertrages

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 10 Sa 303/19

DRsp Nr. 2020/11856

Abgrenzung baulicher und elektrotechnischer Arbeiten bei Photovoltaikanlage zwecks Feststellung des zutreffenden Tarifvertrages

Das Montieren und Aufstellen der Photovoltaikanlage sind bauliche Tätigkeiten. Anschluss und Verkabelung sind je nach Einzelfall nicht baulich, sondern elektrotechnisch geprägt.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. Dezember 2018 - 62 Ca 80252/18 abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 32.380,54 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz über Sozialkassenbeiträge in Höhe von nunmehr noch 32.380,54 EUR für den Zeitraum Dezember 2012 bis November 2013, davon 2.272,04 EUR für Dezember 2012 und 30.108,50 für Januar bis November 2013.

Die Beklagte unterhielt im Klagezeitraum sowie im gesamten Jahr 2012 und 2013 einen Betrieb, der Fotovoltaik-Anlagen auf Dachflächen von privat und gewerblich genutzten Gebäuden plante, installierte und wartete.