LAG Köln - Urteil vom 22.04.2021
6 Sa 1066/20
Normen:
ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 547
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1079/20

Abgestufte Darlegungslast des Arbeitgebers bei betrieblicher Organisation (Matrixstruktur)Konzern- und gruppenbezogene Betrachtungsweise von MatrixstrukturenAnwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes bei Tätigkeit eines deutschen Arbeitnehmers im Rahmen eines internationalen KonzernsAnwendung des Kündigungsschutzgesetzes wegen Nichterfüllung der sekundären Beweislast des Konzernarbeitgebers

LAG Köln, Urteil vom 22.04.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 1066/20

DRsp Nr. 2021/11849

Abgestufte Darlegungslast des Arbeitgebers bei betrieblicher Organisation (Matrixstruktur) Konzern- und gruppenbezogene Betrachtungsweise von Matrixstrukturen Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes bei Tätigkeit eines deutschen Arbeitnehmers im Rahmen eines internationalen Konzerns Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes wegen Nichterfüllung der sekundären Beweislast des Konzernarbeitgebers

1. Selbst wenn der zu § 23 KSchG ergangenen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgend angenommen wird, es sei der Arbeitnehmer, der die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsache trägt, er sei in einem Betrieb mit insgesamt mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt, ist es die Arbeitgeberin, die auf einen entsprechenden Vortrag des Arbeitnehmers ihr Bestreiten dahin konkretisieren muss, wie nach ihrem Verständnis die betriebliche Organisation ihres Unternehmens bzw. ihres Konzerns aussieht. Das gilt besonders in einem Unternehmen mit Matrixstruktur. Hier bekommt die vom 2. Senat (2 AZR 427/16) angewandte Sphärentheorie im Rahmen der abgestuften Darlegungslast nach § 138 ZPO ein besonderes Gewicht.