LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.07.2010
7 Sa 405/09
Normen:
KSchG § 1; KSchG § 23 Abs. 1 S. 2; KSchG § 23 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 02.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1427/08

Abgestufte Darlegungs- und Beweislast zum Schwellenwert der Beschäftigtenzahl zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes; unbegründete Kündigungsschutzklage eines Bestatters bei unzureichendem Nachweis des Schwellenwertes in Bestattungsunternehmen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.07.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 405/09

DRsp Nr. 2011/6418

Abgestufte Darlegungs- und Beweislast zum Schwellenwert der Beschäftigtenzahl zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes; unbegründete Kündigungsschutzklage eines Bestatters bei unzureichendem Nachweis des Schwellenwertes in Bestattungsunternehmen

1. Bei der Feststellung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl im Sinne des § 23 Abs. 1 KSchG bedarf es zur Ermittlung der für den Betrieb im allgemeinen kennzeichnenden regelmäßigen Beschäftigtenzahl (bezogen auf den Kündigungszeitpunkt) eines Rückblickes auf die bisherige personelle Situation und einer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung. 2. Für das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen zur Geltung des Kündigungsschutzgesetzes trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast; an die Erfüllung der Darlegungslast dürfen allerdings keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.