LAG München - Urteil vom 06.04.2022
5 Sa 786/21
Normen:
BGB § 315; ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Bayern Abschn. III § 6 Nr. 1; ERA-TV Metall- und Elektroindustrie Bayern Abschn. III § 7 Nr. 1 und Nr. 5 und Nr. 11;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 12958
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 19.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 341/21

Abgestufte Darlegungs- und Beweislast bei der Überprüfung einer tariflich vorgeschriebenen Leistungsbeurteilung nach dem ERA-TV Bayern

LAG München, Urteil vom 06.04.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 786/21

DRsp Nr. 2022/9072

Abgestufte Darlegungs- und Beweislast bei der Überprüfung einer tariflich vorgeschriebenen Leistungsbeurteilung nach dem ERA-TV Bayern

Die Rechtsprechung des BAG (18.05.2014, 10 AZR 699/13) zur Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers bei einer unterdurchschnittlichen Beurteilung, die zum ERA-TV BW ergangen ist, findet auf die inhaltlich gleichen Regelungen des ERA-TV Bayern Anwendung. Da die Beklagte zu dem streitigen Beurteilungskriterium keine Tatsachen vorgetragen hat, die auch unter Berücksichtigung ihres Ermessensspielraums geeignet sind, die unterdurchschnittliche Beurteilung zu tragen, hat der Kläger Anspruch auf eine Leistungszulage, die insoweit einer Bewertung mit der durchschnittlichen Punktzahl entspricht.

Bestreitet der Arbeitnehmer die Richtigkeit der Leistungsbeurteilung, ist es zunächst Sache des Arbeitgebers, seine Bewertung anhand von Tatsachen zu konkretisieren und plausibel zu machen. Der Arbeitnehmer hat hierzu sodann substantiiert Stellung zu nehmen. Bleibt die Beurteilung danach streitig, hat derjenige, der einen Wert unterhalb oder oberhalb der tariflichen Normalleistung behauptet, jeweils dafür die Beweislast zu tragen.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 19.10.2021, Az.: 8 Ca 341/21 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert: