LAG München - Urteil vom 20.01.2010
5 Sa 603/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3854/08

Abgeltungsklausel in Altersteilzeitvertrag; unbegründete Klage auf Ausgleichszahlung aufgrund betrieblicher Übung bei Verzicht durch Abgeltungsklausel in Altersteilzeitvertrag

LAG München, Urteil vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 603/09

DRsp Nr. 2010/4290

Abgeltungsklausel in Altersteilzeitvertrag; unbegründete Klage auf Ausgleichszahlung aufgrund betrieblicher Übung bei Verzicht durch Abgeltungsklausel in Altersteilzeitvertrag

1. Überraschenden Klauseln im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB muss ein "Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt" innewohnen; zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. 2. Das Überraschungsmoment ist desto eher zu bejahen, je belastender die Bestimmung ist; im Einzelfall muss der Verwender auf eine solche Klausel besonders hinweisen oder diese drucktechnisch hervorheben. 3. Für einen Aufhebungsvertrag zum Ablauf der Altersteilzeit ist es weder ungewöhnlich noch überraschend, dass dort Leistungen anlässlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis geregelt werden; dabei liegt es nahe, die betragsmäßige Fixierung einer Abfindungszahlung mit einer Regelung, wonach darüber hinaus aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine weiteren finanziellen Ansprüche mehr bestehen, zu verbinden.