LAG München - Urteil vom 30.03.2010
6 Sa 1199/09
Normen:
BGB § 305c; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4151/08

Abgeltungsklausel in Altersteilzeitvertrag mit Aufhebungs- und Abfindungsvereinbarung

LAG München, Urteil vom 30.03.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 1199/09

DRsp Nr. 2010/9000

Abgeltungsklausel in Altersteilzeitvertrag mit Aufhebungs- und Abfindungsvereinbarung

Beinhaltet ein Altersteilzeitvertrag nicht allein eine Vereinbarung zur Regelung der Altersteilzeit sondern auch einen Aufhebungsvertrag zu deren Ablauf, ist es in einem derartigen Zusammenhang weder ungewöhnlich noch überraschend, wenn auch Leistungen anlässlich des Ausscheidens aus dem Vertragsverhältnis geregelt werden; dabei liegt es nahe, eine vertraglich betragsmäßig fixierte Abfindungszahlung mit einer Regelung zu verbinden, nach der über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus keine weiteren finanziellen Ansprüche bestehen.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 18. November 2009 - 10 Ca 4151/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305c; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Abfindungszahlung anlässlich der Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.