LAG München - Urteil vom 29.07.2010
3 Sa 280/10
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3; TV-L § 26 Abs. 1 S. 6; TV-L § 26 Abs. 2 Buchst. b;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 10454/09

Abgeltung des übergesetzlichen tariflichen Urlaubs bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

LAG München, Urteil vom 29.07.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 280/10

DRsp Nr. 2010/18595

Abgeltung des übergesetzlichen tariflichen Urlaubs bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

1. Die Tarifvertragsparteien des TV-L haben die Abgeltung des "übergesetzlichen", tariflichen Mehrurlaubs nicht eigenständig geregelt und somit nicht von der Regelung der Urlaubsabgeltung im BUrlG "abgekoppelt". 2. Der übergesetzliche, tarifliche Mehrurlaub unterliegt im Falle einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit bis über das Ende des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums hinaus nur dann dem Verfall im Sinne von § 7 Abs. 3 BUrlG, wenn entweder eine "Abkoppelung" gerade der Regelung über Abgeltung und Verfall des Mehrurlaubs von der gesetzlichen Regelung vorliegt oder wenn sich die Tarifvertragsparteien in der Regelung des tarifvertraglichen Mehrurlaubs generell in weiten Teilen von der gesetzlichen Regelung des Mindesturlaubs gelöst haben.

1. Auf die Berufung des Klägers gegen das Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 11.02.2010 - 3 Ca 10454/09 - geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 3.118,52 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 8.033,71 für die Zeit vom 01.04.2009 bis 30.07.2009, aus € 3.264,94 für die Zeit vom 31.07.2009 bis 26.11.2009 und aus € 3.118,52 seit 27.11.2009 zu zahlen.