1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 11. Mai 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob die Klägerin aufgrund der Herausgabe des Ärzteblattes Mecklenburg-Vorpommern (M-V) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) abgabepflichtig ist.
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