Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Mai 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Abgabepflicht des Klägers nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Nach seiner Selbstdarstellung unter www.bvda.de (Stand 10. Juni 2013) ist er einer der drei Verlegerverbände in Deutschland und die Spitzenorganisation der Anzeigenblattverlage. Ihm gehören 220 Verlage mit 926 Titeln bei einer geprüften Wochenauflage von 65,2 Millionen Exemplaren an. Damit repräsentiert der Verband 70 % der Gesamtauflage. Anzeigenblätter sind nach seiner Definition "Presseprodukte, die kostenlos mindestens 12 Mal im Jahr in regelmäßige Abständen an die Haushalte eines fest umrissenen Gebietes flächendeckend verteilt werden. Ihr Vorzug liegt in der hohen Haushaltsabdeckung, der entsprechend hohen Reichweite sowie der großen Lokalität. Anzeigenzeitungen weisen im Schnitt 30-40 % redaktionelle Inhalte auf."
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