Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2009 und der Bescheid der Beklagten vom 15. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2006 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Im Streit steht ein Bescheid der Beklagten, wonach der Kläger, der als Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur, einen Galerieraum unter dem Namen "KunstBank" betrieb, insoweit dem Grunde nach abgabenpflichtig nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist.
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