LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.01.2015
L 3 R 323/12
Normen:
KSVG § 2; KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; KSVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 2724
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 700/09

Abgabepflicht der Hersteller von Film- und Videoproduktionen in der Künstlersozialversicherung; Einstufung des Berufs des Kameramanns als Katalogberuf

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.01.2015 - Aktenzeichen L 3 R 323/12

DRsp Nr. 2015/16778

Abgabepflicht der Hersteller von Film- und Videoproduktionen in der Künstlersozialversicherung; Einstufung des Berufs des Kameramanns als Katalogberuf

1. Ein Hersteller von Film- und Videoproduktionen ist ein abgabepflichtiges Unternehmen nach § 24 Abs 1 Nr 5 KSVG, denn er erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern. Im Rahmen dieser Tätigkeit gezahlte Entgelte für Kameraleute werden auch für eine künstlerische und/oder publizistische Tätigkeit gezahlt. 2. Bei dem Beruf des Kameramanns handelt es um einen sog Katalogberuf, der im Künstlerbericht aus dem Jahr 1975 aufgenommen ist. Der Gesetzgeber hat im KSVG auf eine Definition des Kunstbegriffes bewusst verzichtet. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe jedenfalls die künstlerischen Tätigkeiten umfassen sollte, mit denen sich der Künstlerbericht aus dem Jahr 1975 beschäftigt.