BSG - Urteil vom 22.10.2014
B 6 KA 36/13 R
Normen:
BGB § 765; GmbHG § 3 Abs. 1 Nr. 4; SGB V § 95 Abs. 2 S. 6;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 45/12
SG Köln, vom 23.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 KA 5/09

Abgabe einer selbstschuldnerischen Bürgschaft für den Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer GmbH

BSG, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen B 6 KA 36/13 R

DRsp Nr. 2015/383

Abgabe einer selbstschuldnerischen Bürgschaft für den Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer GmbH

Ist die alleinige Gesellschafterin eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ), das in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird, wiederum eine GmbH, so sind die für die Zulassung des MVZ erforderlichen Bürgschaftserklärungen von dieser GmbH und nicht von den dahinter stehenden natürlichen oder juristischen Personen abzugeben.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 4., 6. und 7.

Normenkette:

BGB § 765; GmbHG § 3 Abs. 1 Nr. 4; SGB V § 95 Abs. 2 S. 6;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, wer die selbstschuldnerische Bürgschaft für ein in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betriebenes medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) abgeben muss, wenn Gesellschafterin dieser GmbH wiederum eine GmbH ist.