LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.01.2011
6 Sa 341/10
Normen:
BGB § 249; BGB § 823 Abs. 1; StGB § 263; KSchG § 1a Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 185 a/10

Abfindungsanspruch bei unterlassener Kündigungsschutzklage; unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers bei unsubstantiierten Darlegungen zum erstattungsfähigen Schaden

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 341/10

DRsp Nr. 2011/5347

Abfindungsanspruch bei unterlassener Kündigungsschutzklage; unbegründete Schadensersatzklage des Arbeitnehmers bei unsubstantiierten Darlegungen zum erstattungsfähigen Schaden

1. Können Löhne nicht gezahlt werden und müssen die Beschäftigten Insolvenzgeld beantragen, liegt die Annahme fern, dass finanzielle Mittel zur Zahlung von Abfindungen vorhanden sind. 2. Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht im Arbeitsverhältnis nur ausnahmsweise (Sozialplan, Nachteilsausgleich und Kündigungsschutz); daneben können sie von den Vertragsparteien privatautonom vereinbart werden. 3. Hat der Arbeitnehmer im Hinblick auf eine Abfindung gemäß § 1 a Abs. 2 KSchG von einer Kündigungsschutzklage abgesehen und behauptet er, dass er dies in Kenntnis der schlechten wirtschaftlichen Lage und der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin nicht getan hätte, kommt ein Schaden gemäß § 823 Abs. 2 BGB mit § 263 StGB nur dann in Betracht, wenn bei erfolgreicher Kündigungsschutzklage ein Abfindungsanspruch nach Maßgabe der §§ 9, 10 KSchG bestanden hätte; dazu hat der Arbeitnehmer vorzutragen, dass und warum seine Kündigungsschutzklage erfolgreich gewesen und sein Arbeitverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften aufgelöst worden wäre.