1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.03.2009 - 4 Ca 2794/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers gegen die im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren erfolgte Abänderung der mit Beschluss vom 15.01.2009 getroffenen Zahlungsbestimmung im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung zur (Nach-) Prüfung der Änderung der Vermögensverhältnisse gemäß § 120 Abs. 4 ZPO zu Recht eine nachträgliche Verpflichtung des Klägers zur Erstattung der aus der Staatskasse verauslagten Beträge in Höhe von 1.590,93 € gesehen.
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