LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.03.2010
L 2 U 260/09
Normen:
SGB I § 40; SGB I § 56 Abs. 1; SGB VII § 221a;
Fundstellen:
NZS 2010, 472
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 118/08

Abfindung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung; Übergang eines Abfindungsanspruchs auf einen Sonderrechtsnachfolger

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2010 - Aktenzeichen L 2 U 260/09

DRsp Nr. 2010/10646

Abfindung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung; Übergang eines Abfindungsanspruchs auf einen Sonderrechtsnachfolger

Bei Ermessensleistung geht der Abfindungsanspruch nicht auf den Sonderrechtsnachfolger über, wenn der Anspruchsberechtigte (Versicherte) vor der Entscheidung über den Anspruch verstirbt.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 23.04.2009 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 40; SGB I § 56 Abs. 1; SGB VII § 221a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Zahlung einer Abfindung an die Klägerin.

Die Klägerin ist die Witwe des am 2008 verstorbenen Versicherten M L. Der 1936 geborene Versicherte hatte am .1993 beim Kirschenpflücken einen Arbeitsunfall erlitten, bei dem er sich eine instabile Kompressionsfraktur des zweiten Lendenwirbelkörpers zugezogen hatte. Zuletzt war ihm mit Bescheid vom 20.06.1995 von der Beklagten eine Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH wegen einer Bewegungseinschränkung und Belastungsbeschwerden der Wirbelsäule bewilligt worden.