»Erklärt sich der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben bereit, "außergerichtlich über eine angemessene Abfindung zu verhandeln", ist die Annahme dieses Angebots nicht gem. § 151 S. 1 BGB entbehrlich. Übersendet der Arbeitgeber in einem zweiten Schreiben eine vorbereitete Abfindungsvereinbarung mit der Bitte, sie unterschrieben zurückzusenden, kommt die Vereinbarung ohne diese Unterschrift gem. § 154 Abs. 2BGB im Zweifel nicht zustande - auch nicht in Form eines Grundvertrages, der dem Arbeitgeber ein einseitiges Bestimmungsrecht zur Höhe der Abfindung einräumt, dessen Ausübung dann vom Gericht auf billiges Ermessen überprüft werden könnte.«