Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin das der Bundesanstalt für Arbeit erstattete Arbeitslosengeld zurückzahlen muß, nachdem er sich mit der Klägerin im Kündigungsschutzprozeß ohne dessen Berücksichtigung auf Zahlung einer Abfindung geeinigt hatte.
Die Klägerin beschäftigte den Beklagten seit 1975 als Mitarbeiter im Außendienst und hatte ihn nach einem Streit über das Ausfüllen von Tätigkeitsberichten am 31. Mai 1989 fristlos entlassen. Dagegen hatte der Beklagte Kündigungsschutzklage erhoben und sich mit der Klägerin in jenem Rechtsstreit am 19. September 1989 auf Vorschlag des Gerichts wie folgt verglichen:
"1. Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Beschäftigungsverhältnis der Parteien durch betrieblich veranlaßte Kündigung der Beklagten am 31.5.1989 geendet hat.
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