BAG - Urteil vom 25.03.1992
5 AZR 254/91
Normen:
AFG § 117 ; BGB § 157, § 812 Abs. 1, § 814 ; SGB X § 115 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 117 AVG
BB 1992, 1568
BB 1992, 1568, 1794
BB 1992, 1794
DB 1992, 1891
EWiR § 117 AFG 1/92, 833
EzA § 117 AVG Nr. 8
NZA 1992, 1081
SAE 1994, 86
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 26.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 150/90
LAG Baden-Württemberg, vom 12.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 60/90

Abfindung; Erstattung des Arbeitslosengeldes

BAG, Urteil vom 25.03.1992 - Aktenzeichen 5 AZR 254/91

DRsp Nr. 1996/6212

Abfindung; Erstattung des Arbeitslosengeldes

»Es bedarf einer ausdrücklichen Regelung in einem Vergleich, wenn eine Abfindung im Kündigungsschutzprozeß (§§ 9, 10 KSchG) entgegen § 117 Abs. 2 AFG nicht um den darauf entfallenden Anteil der Arbeitslosenunterstützung gekürzt werden soll, sondern die auf die Bundesanstalt übergegangenen Ansprüche vom Arbeitgeber getragen werden sollen.«

Normenkette:

AFG § 117 ; BGB § 157, § 812 Abs. 1, § 814 ; SGB X § 115 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin das der Bundesanstalt für Arbeit erstattete Arbeitslosengeld zurückzahlen muß, nachdem er sich mit der Klägerin im Kündigungsschutzprozeß ohne dessen Berücksichtigung auf Zahlung einer Abfindung geeinigt hatte.

Die Klägerin beschäftigte den Beklagten seit 1975 als Mitarbeiter im Außendienst und hatte ihn nach einem Streit über das Ausfüllen von Tätigkeitsberichten am 31. Mai 1989 fristlos entlassen. Dagegen hatte der Beklagte Kündigungsschutzklage erhoben und sich mit der Klägerin in jenem Rechtsstreit am 19. September 1989 auf Vorschlag des Gerichts wie folgt verglichen:

"1. Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Beschäftigungsverhältnis der Parteien durch betrieblich veranlaßte Kündigung der Beklagten am 31.5.1989 geendet hat.