LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.04.2009
L 10 U 708/09 PKH-B
Normen:
SGB II § 9; SGB VII § 221a Abs. 1 S. 1; SGB VII § 76; SGB XII § 19; SGG § 183;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 02.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 5359/08

Abfindung einer Unfallrente der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Ermessensausübung des Unfallversicherungsträgers bei einem Abfindungsantrag des Insolvenzverwalters

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.04.2009 - Aktenzeichen L 10 U 708/09 PKH-B

DRsp Nr. 2009/15894

Abfindung einer Unfallrente der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Ermessensausübung des Unfallversicherungsträgers bei einem Abfindungsantrag des Insolvenzverwalters

Wird die Abfindung der Unfallrente vom Insolvenzverwalter beantragt und soll sie zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger dienen, während der Versicherte hilfebedürftig im Sinne des SGB II und SGB XII zu werden droht, so liegt ein atypischer Fall vor, der dem Unfallversicherungsträger die Ausübung von Ermessen eröffnet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 02.01.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 9; SGB VII § 221a Abs. 1 S. 1; SGB VII § 76; SGB XII § 19; SGG § 183;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren abgelehnt.