LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 24.04.1995
5 Sa 66/94
Normen:
BAT-O § 19; BMT-G-Ost § 6 Abs. 4; TVG § 1;
Fundstellen:
AuA 1995, 426

Abfindung: Beschäftigungszeit - Berechnung - BAT-O und BMT-G-Ost

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.04.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 66/94

DRsp Nr. 2001/4119

Abfindung: Beschäftigungszeit - Berechnung - BAT-O und BMT-G-Ost

1. Der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung regelt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 die für die Berechnung der Abfindung zu berücksichtigenden Beschäftigungszeiten abschließend in der Weise, daß ausschließlich die sich aus § 19 BAT-O bzw. den vergleichbaren, für die Arbeiter geltenden Bestimmungen (hier: § 6 Abs. 4 BMT-G-Ost) ergebenden Beschäftigungszeiten zu beachten sind. Bestehende sogenannte Überleitungsverträge führen insoweit nicht zu einer Verlängerung der zu berücksichtigenden Beschäftigungszeiten. 2. Diese Regelungsweise ist rechtlich nicht zu beanstanden, da es grundsätzlich im Ermessen der Tarifvertragsparteien steht, ob sie die Höhe einer Abfindung an vergangenheitsbezogenen Kriterien wie zum Beispiel der Betriebszugehörigkeit ausrichten wollen.

Normenkette:

BAT-O § 19; BMT-G-Ost § 6 Abs. 4; TVG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung nach dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6.7.1992.