Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung die im PKH - Bewilligungsbeschluss vom 26.04.2005 getroffene Bestimmung, wonach die Klägerin keinen eigenen Beitrag auf die Prozesskosten zu leisten hat, im Hinblick auf die zwischenzeitlich von der Beklagten gezahlte Abfindung i. H. v. 8.000,- EUR dahingehend abgeändert, dass die Klägerin nunmehr einen einmaligen Betrag von 917,94 EUR zu zahlen hat. Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Gründen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 29.07.2005 und stellt dies hiermit in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Im Hinblick darauf, dass sich die Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts mit dem Beschwerdevorbringen der Klägerin ausführlich auseinandersetzt, bestand für die Beschwerdekammer keine Veranlassung, diesen, in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen etwas hinzuzufügen.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
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