I.
Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eine Kündigungsschutzklage eingereicht und zugleich beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen.
In der Güteverhandlung vom 10.02.2005 hat das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt C. bewilligt. Sodann haben die Parteien folgenden Vergleich geschlossen:
"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund fristgerechter arbeitgeberseitiger Kündigung vom 28.12.2005 aus betrieblichen Gründen mit dem 31.05.2005 seine Beendigung finden wird.
2. Die Beklagte zahlt an den Kläger in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG, 3 Ziff. 9 EStG eine Abfindung in Höhe von 12.000,00 EUR.
3. Damit ist der Rechtsstreit erledigt."
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