LAG Hamm - Urteil vom 27.01.2010
5 Sa 1305/09
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; LABG § 3 Abs. 2; SchulG NRW § 61 Abs. 6 S. 4; LVO § 50;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 03.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 412/09

Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens; unbegründete Klage auf Fortsetzung des Verfahrens bei Nichterfüllung der rechtlichen Voraussetzungen zur Stellenbesetzung eines stellvertretenden Schulleiters

LAG Hamm, Urteil vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 1305/09

DRsp Nr. 2010/14212

Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens; unbegründete Klage auf Fortsetzung des Verfahrens bei Nichterfüllung der rechtlichen Voraussetzungen zur Stellenbesetzung eines stellvertretenden Schulleiters

1. Bei einem abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahren kann der Bewerber regelmäßig (nur) beanspruchen, dass das Stellenbesetzungsverfahren fortgesetzt wird. 2. Die Bewerberverfahrensrechte der Bewerber des Art. 33 II GG gehen allerdings unter, wenn das Stellenbesetzungsverfahren aus einem sachlich nachvollziehbaren Grund abgebrochen worden ist. 3. Ein solcher sachlicher Grund kann darin liegen, dass der öffentliche Arbeitgeber aus Rechtsgründen daran gehindert ist, dem Bewerber das angestrebte Amt (hier: stellvertretender Schulleiter) zu übertragen.

Tenor

Die Berufung des Klägers vom 19.10.2009 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 03.09.2009 – 1 Ca 412/09 – wird kostenpflichtig zurück gewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; LABG § 3 Abs. 2; SchulG NRW § 61 Abs. 6 S. 4; LVO § 50;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens.