ArbG Koblenz, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 61/15
Abbruch eines Bewerbungs- und Auswahlverfahrens nach gerichtlich festgestellten Mängeln der StellenausschreibungUnbegründeter Eilantrag auf Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.04.2016 - Aktenzeichen 2 SaGa 10/15
DRsp Nr. 2016/9899
Abbruch eines Bewerbungs- und Auswahlverfahrens nach gerichtlich festgestellten Mängeln der StellenausschreibungUnbegründeter Eilantrag auf Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens
1. Der Dienstherr darf ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden.2. Die Berufsfreiheit und das Recht der Bewerberinnen und Bewerber auf Chancengleichheit und ein Bewerbungs- und Auswahlverfahren gemäß Art. 33 Abs. 2GG erlauben den Abbruch eines laufenden Verfahrens nur unter der Voraussetzung, dass hierfür sachlich nachvollziehbare Gründe vorliegen; sachliche Gründe für einen Abbruch dürfen jedoch nicht selbst geschaffen werden, um eine nach der Bestenauslese unabweisbare Entscheidung zugunsten eines bestimmten Bewerbers zu verhindern.3. Der Dienstherr kann ein Bewerbungs- und Auswahlverfahren auch dann abbrechen, wenn er erkennt, dass das Stellenbesetzungsverfahren fehlerbehaftet ist; ein solcher Abbruch steht im Einklang mit Art. 33 Abs. 2GG, wenn damit sichergestellt werden kann, dass die Bewerbungsverfahrensansprüche der Bewerberinnen und Bewerber in einem weiteren (neuen) Verfahren gewahrt werden.
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