LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.04.2016
2 SaGa 10/15
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 61/15

Abbruch eines Bewerbungs- und Auswahlverfahrens nach gerichtlich festgestellten Mängeln der StellenausschreibungUnbegründeter Eilantrag auf Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.04.2016 - Aktenzeichen 2 SaGa 10/15

DRsp Nr. 2016/9899

Abbruch eines Bewerbungs- und Auswahlverfahrens nach gerichtlich festgestellten Mängeln der Stellenausschreibung Unbegründeter Eilantrag auf Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens

1. Der Dienstherr darf ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden. 2. Die Berufsfreiheit und das Recht der Bewerberinnen und Bewerber auf Chancengleichheit und ein Bewerbungs- und Auswahlverfahren gemäß Art. 33 Abs. 2 GG erlauben den Abbruch eines laufenden Verfahrens nur unter der Voraussetzung, dass hierfür sachlich nachvollziehbare Gründe vorliegen; sachliche Gründe für einen Abbruch dürfen jedoch nicht selbst geschaffen werden, um eine nach der Bestenauslese unabweisbare Entscheidung zugunsten eines bestimmten Bewerbers zu verhindern. 3. Der Dienstherr kann ein Bewerbungs- und Auswahlverfahren auch dann abbrechen, wenn er erkennt, dass das Stellenbesetzungsverfahren fehlerbehaftet ist; ein solcher Abbruch steht im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG, wenn damit sichergestellt werden kann, dass die Bewerbungsverfahrensansprüche der Bewerberinnen und Bewerber in einem weiteren (neuen) Verfahren gewahrt werden.