LAG Hamburg - Beschluss vom 26.04.2006
6 TaBV 6/06
Normen:
BetrVG § 9 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 615
NZA 2006, 936
NZA-RR 2006, 413
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 13.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 26 GaBV 2/06

Abbruch einer Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung bei offensichtlicher Anfechtbarkeit - Wahlausschreibung für dreiköpfigen Vorstand trotz Absinkens der Arbeitnehmerzahl

LAG Hamburg, Beschluss vom 26.04.2006 - Aktenzeichen 6 TaBV 6/06

DRsp Nr. 2006/19789

Abbruch einer Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung bei offensichtlicher Anfechtbarkeit - Wahlausschreibung für dreiköpfigen Vorstand trotz Absinkens der Arbeitnehmerzahl

»Im Wege der einstweiligen Verfügung kann eine offensichtlich anfechtbare Wahl bei einem bewussten Verstoß des Wahlvorstandes gegen grundlegende Wahlvorschriften auch dann abgebrochen werden, wenn damit eine betriebsratslose Zeit eintritt. Ein solch schwerwiegender Verstoß liegt dann vor, wenn der Wahlvorstand trotz Kenntnis des dauerhaften Absinkens der Arbeitnehmerzahl aufgrund unternehmerischer Entscheidung auf erheblich unter 20 in nächster Zukunft entgegen § 9 BetrVG im Wahlausschreiben die Wahl eines dreiköpfigen Betriebrates vorsieht.«

Normenkette:

BetrVG § 9 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin, die als Stiftung eine Einrichtung der beruflichen Bildung betreibt, verfolgt im Wege der einstweiligen Verfügung gegenüber dem bei ihr gebildeten Wahlvorstand den Abbruch einer Wahl eines dreiköpfigen Betriebsrates. Es besteht bei ihr ein dreiköpfiger Betriebsrat, der am 8. Mai 2002 gewählt worden war. Dieser hat den Antragsgegner zur Durchführung der regelmäßigen Wahl bestellt. Mitglieder des Wahlvorstandes sind ein Betriebratsmitglied, ein stellvertretendes Mitglied des Betriebsrates und eine weitere Person.