LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.05.2012
2 Sa 747/11
Normen:
BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106; LPersVG RP § 78 Abs. 2 Nr. 5; TVöD § 31 Abs. 1; TVöD § 31 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 645/11

Abberufung eines vorübergehend zur Erprobung bestellten Amtsleiters; Weiterbeschäftigungsklage bei fehlender Begründung für vorzeitige Abberufung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.05.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 747/11

DRsp Nr. 2012/15969

Abberufung eines vorübergehend zur Erprobung bestellten Amtsleiters; Weiterbeschäftigungsklage bei fehlender Begründung für vorzeitige Abberufung

1. Mit der befristeten Übertragung der Funktion eines Amtsleiters zur Erprobung übt die kommunale Arbeitgeberin ihr Weisungsrecht aus; die Abberufung aus dieser Funktion stellt gleichfalls eine Ausübung des Weisungs- und Leistungsbestimmungsrechts im Sinne des § 315 Abs. 1 und 3 BGB dar. 2. Die Abberufung ist jedoch nicht durch das Direktionsrecht gedeckt, wenn sie billigem Ermessen nicht entspricht; das ist der Fall, wenn die Arbeitgeberin die Gründe, warum ihrer Ansicht nach die Erprobung des Amtsleiters derart fehlgeschlagen ist, dass bereits weit vor Ablauf der Erprobungszeit die Bestellung zu widerrufen ist, nicht offenlegt und nur allgemein darauf hinweist, dass nach ihrer Feststellung die Probleme innerhalb des Amtes erheblich zugenommen haben.