Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 13.07.2011 –
Die Revision wird zugelassen
Die Parteien streiten über die Abberufung des Klägers als Betriebsbeauftragter für Abfälle.
Der am 09.06.1961 geborene, ledige Kläger ist seit dem 01.11.1998 als stellvertretender Fertigungsleiter bei der Beklagten beschäftigt. Sein monatliches Gehalt beträgt 5.000,-- € brutto. Er ist als Meister in der Endfertigung eingesetzt. Mit Wirkung zum 01.01.2008 wurde der Kläger zusätzlich zu seinen bisherigen Aufgaben zum Betriebsbeauftragten für Abfälle nach §
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