LAG Hamm - Urteil vom 09.02.2012
16 Sa 1195/11
Normen:
BImSchG § 58 Abs. 2; KrW-/AbfG § 55 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2248/10

Abberufung eines Abfallbeauftragten

LAG Hamm, Urteil vom 09.02.2012 - Aktenzeichen 16 Sa 1195/11

DRsp Nr. 2012/6495

Abberufung eines Abfallbeauftragten

Ein Betriebsbeauftragter für Abfälle kann beim Vorliegen sachlicher Gründe aus seiner Funktion abberufen werden

2. Es verstößt nicht gegen das in § 58 Abs. 2 BImSchG enthaltene Benachteiligungsverbot, wenn der Arbeitgeber den bestellten Abfallbeauftragten deshalb abberuft, weil er das mit diesem bestehende das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beenden will.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 13.07.2011 – 1 Ca 2248/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

BImSchG § 58 Abs. 2; KrW-/AbfG § 55 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Abberufung des Klägers als Betriebsbeauftragter für Abfälle.

Der am 09.06.1961 geborene, ledige Kläger ist seit dem 01.11.1998 als stellvertretender Fertigungsleiter bei der Beklagten beschäftigt. Sein monatliches Gehalt beträgt 5.000,-- € brutto. Er ist als Meister in der Endfertigung eingesetzt. Mit Wirkung zum 01.01.2008 wurde der Kläger zusätzlich zu seinen bisherigen Aufgaben zum Betriebsbeauftragten für Abfälle nach § 54 KrW-/AbfG gemäß Urkunde vom 21.12.2007 (Bl. 4 – 5 d.A.) bestellt. Welchen zeitlichen Umfang der Kläger für diese Aufgabe aufzuwenden hat, ob einen Arbeitstag pro Woche oder eine Stunde pro Woche, ist zwischen den Parteien streitig.