LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.01.2008
6 Ta 294/07
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2803/04

Abänderung einer Ratenzahlungsanordnung im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.01.2008 - Aktenzeichen 6 Ta 294/07

DRsp Nr. 2008/4369

Abänderung einer Ratenzahlungsanordnung im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Aufgrund im Verfahren 4 Ca 2803/04 (Arbeitsgericht Mainz) bewilligter Prozesskostenhilfe waren dem für den Kläger beigeordneten Prozessbevollmächtigten aus der Staatskasse 676,86 EUR geleistet worden. Zugleich fielen 3,75 EUR Gerichtskosten an.

Im Prozesskostenhilfenachprüfungsverfahren setzte das Arbeitsgericht aufgrund der vom Kläger angegebenen Einkünfte mit Beschluss vom 12. September 2007 monatliche Raten in Höhe von 300,00 EUR fest. Diese Entscheidung wurde aufgrund des am 28. September 2007 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Schreibens des Klägers auf eine Ratenzahlungspflicht von 175,00 EUR mit Beschluss vom 23. November 2007 reduziert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt und insbesondere die Unterlagen im Prozesskostenhilfebeiheft verwiesen.

II.

Die vom Arbeitsgericht zu Recht als statthafte, sowie form- und fristgerecht gewertete Beschwerde des Klägers gegen den am 18. September 2007 zugestellten Beschluss in Gestalt des Abänderungsbeschlusses vom 23. November 2007 ist nicht begründet.