1. Auf die Gegenvorstellung der Klägerin gem. Schreiben vom 14.12.2011 werden der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7.12.2011, Az.: 9 Ta 253/11 sowie der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 3.11.2011, Az.:
- ab einschließlich Februar 2012 bis einschließlich April 2012: monatlich 45,- EUR
- im Mai 2012: 60,- EUR
- ab einschließlich Juni 2012: monatlich 75,- EUR.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorangegangene Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.
Das Schreiben der Klägerin vom 14.12.2011 ist als Gegenvorstellung zu werten. Diese führt -wie aus dem Tenor ersichtlich- zu einer Abänderung der getroffenen Zahlungsbestimmung. Bei der Entscheidung der Beschwerdekammer mit Beschluss vom 7.12.2011 wurde übersehen, dass die Klägerin nunmehr durch Vorlage eines Belegs über die Einrichtung eines entsprechenden Dauerauftrags dargelegt hatte, dass zur Bedienung der Privatkreditverbindlichkeit ein Dauerauftrag eingerichtet wurde und in dessen Vollzug auch entsprechende Abbuchungen vom Konto der Klägerin erfolgen.
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