LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.01.2012
9 Ta 251/11
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 127 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ta 251/11
ArbG Ludwigshafen, vom 03.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 126/08

Abänderung der Zahlungsbestimmung im Rahmen der Prozesskostenhilfe aufgrund des Nachweises der Finanzierung eines Pkw

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.01.2012 - Aktenzeichen 9 Ta 251/11

DRsp Nr. 2012/4163

Abänderung der Zahlungsbestimmung im Rahmen der Prozesskostenhilfe aufgrund des Nachweises der Finanzierung eines Pkw

1. Auf die Gegenvorstellung der Klägerin gem. Schreiben vom 14.12.2011 werden der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7.12.2011, Az.: 9 Ta 251/11 sowie der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 3.11.2011, Az.: 5 Ca 126/08 teilweise abgeändert und die von der Klägerin zu leistenden Raten wie folgt festgesetzt:

- ab einschließlich Februar 2012 bis einschließlich April 2012: monatlich 45,- EUR

- im Mai 2012: 60,- EUR

- ab einschließlich Juni 2012: monatlich 75,- EUR.

2. Die Gerichtsgebühr für das vorangegangene Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 127 Abs. 2;

Gründe:

Das Schreiben der Klägerin vom 14.12.2011 ist als Gegenvorstellung zu werten. Diese führt -wie aus dem Tenor ersichtlich- zu einer Abänderung der getroffenen Zahlungsbestimmung. Bei der Entscheidung der Beschwerdekammer mit Beschluss vom 7.12.2011 wurde übersehen, dass die Klägerin nunmehr durch Vorlage eines Belegs über die Einrichtung eines entsprechenden Dauerauftrags dargelegt hatte, dass zur Bedienung der Privatkreditverbindlichkeit ein Dauerauftrag eingerichtet wurde und in dessen Vollzug auch entsprechende Abbuchungen vom Konto der Klägerin erfolgen.