LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.06.2008
6 Sa 106/08
Normen:
SGB VI § 235 Abs. 2 Satz 2 ; AltTZG;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 759/07

Abänderung der Laufzeit einer bestehenden Altersteilzeitvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.06.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 106/08

DRsp Nr. 2008/14861

Abänderung der Laufzeit einer bestehenden Altersteilzeitvereinbarung

(Unbegründete Klage auf Abänderung der Laufzeit einer bestehenden Altersteilzeitvereinbarung)

Normenkette:

SGB VI § 235 Abs. 2 Satz 2 ; AltTZG;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Abänderung der Laufzeit einer bereits abgeschlossenen Altersteilzeitvereinbarung hat.

Zum Sachstand und dem erstinstanzlich gestellten Antrag wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.01.2008 - 8 Ca 759/07 - (Seite 3 - 12 = Bl. 143 - 152 d. A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat im vorerwähnten Urteil die Klage auf Abänderung des Altersteilzeitvertrages abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Vertrauensschutzgedanke des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes käme nicht zum Zuge, da die Klägerin vor dem 01.01.1955 geboren sei und vor dem 01.01.2007 eine verbindliche Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen habe.

Sie erleide durch die Anhebung der Regelaltersgrenze keine Nachteile. Auch die beiden Rundschreiben der Beklagten vom 13. November 2006 und 8. Dezember 2006 ergäben keine zugunsten der Klägerin anzunehmende "Umwandlungszusage".