LAG Köln - Urteil vom 11.08.2008
5 Sa 161/08
Normen:
BGB §§ 305 ff. ;
Fundstellen:
AuR 2009, 102
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7708/06

Abänderung der Arbeitszeit

LAG Köln, Urteil vom 11.08.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 161/08

DRsp Nr. 2008/22018

Abänderung der Arbeitszeit

»1. Die arbeitsvertragliche Festlegung, die Arbeitszeit betrage im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden, verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil mangels Festlegung einer monatlichen Mindestarbeitszeit und -vergütung das Wirtschaftsrisiko in unzulässiger Weise auf den Arbeitgeber verlagert wird. 2. Durch dauerhafte abweichende Vertragspraxis kann eine Änderung der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit erfolgen.«

Normenkette:

BGB §§ 305 ff. ;

Tatbestand:

Der nicht tarifgebundene Kläger ist bei der Beklagten, welche im Auftrag der B D Fluggastkontrollen im Verkehrsflughafen K /B durchführt, seit dem 01.01.2004 als Fluggastkontrolleur beschäftigt.

Gemäß § 2 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages besteht die Verpflichtung, "im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten, ..." wobei sich die Einzelheiten aus einem jeweiligen Diensteinsatzplan der Firma ergeben. In § 3 Ziff. 3 heißt es, dass als Überstunden die Arbeitszeit vergütet wird, "die über 195 Stunden pro Monat hinaus geht". Nach § 4 Ziff. 1 besteht im Kalenderjahr ein Erholungsurlaubsanspruch in einer 5-Tage-Woche von 20 Tagen.