8/3.9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Autor: Rudolf

Ordnungswidrigkeiten

Bei vorsätzlichen und fahrlässigen Verstößen gegen die in §§ 32 und 33 MuSchG genannten Gebote bzw. Verbote kann die Aufsichtsbehörde einen Bußgeldbescheid verhängen. Dies betrifft beispielsweise Verstöße der Art, dass der Arbeitgeber der Aufsichtsbehörde die Schwangerschaft nicht anzeigt, keine Gefährdungsbeurteilung vornimmt oder die Unterlagen nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt. In den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 1-5, 8, 16 und 17 MuSchG kann eine Geldbuße bis zu 30.000 Euro verhängt werden, in den übrigen Fällen bis zu 5.000 Euro.

Strafbarkeit

Handelt der Arbeitgeber vorsätzlich in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 1-5, 8, 16 und 17 MuSchG und entsteht dadurch eine Gesundheitsgefahr für die Frau oder ihr Kind, so macht er sich strafbar (§ 33 MuSchG). Es kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe verhängt werden.

Täterkreis

Täter ist der Arbeitgeber. Bei juristischen Personen sind dies die Organmitglieder; eine Haftung des Arbeitgebers selbst, wenn er eine juristische Person ist, scheidet aus.1) Sie können die Verantwortung für die Beachtung der mutterschutzrechtlichen Vorschriften schriftlich delegieren an ihnen unterstellte Mitarbeiter; sie müssen dann nur noch eine ordnungsgemäße Überwachung wahrnehmen. Dagegen ist die geschützte Frau nicht von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach dem bedroht.