8/3.8 Kündigungsverbot

Autor: Rudolf

Zeitraum des Kündigungsschutzes

Nach § 17 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer schwangeren Frau unzulässig; es handelt sich um ein absolutes Kündigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt.1) Nur in besonderen Fällen kann die Verwaltungsbehörde eine Kündigung zulassen. Dieser strenge Kündigungsschutz dient nicht nur dem Schutz vor Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts,2) sondern vor allem der Sicherung der Existenzgrundlage für Schwangere, ihrem Gesundheitsschutz und der effektiven Absicherung der Vorschriften des MuSchG.3)

Auch nach der Schwangerschaft besteht bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch vier Monate nach der Entbindung ein Verbot von Kündigungen. Im Fall einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche gilt eine Frist von vier Monaten. Innerhalb dieser Fristen sind auch Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers im Hinblick auf eine Kündigung der Frau verboten. Die Arbeitnehmerin muss die Schwangerschaft, Entbindung oder Fehlgeburt innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung grundsätzlich dem Arbeitgeber mitteilen.

Zustimmung der Verwaltungsbehörde