7/8.4.2 Kündigung durch die Arbeitnehmerin

Autor: Rudolf

Frauen, die unter den Geltungsbereich des MuSchG fallen, steht kein Sonderkündigungsrecht zu; sie haben die für das Arbeitsverhältnis geltende Kündigungsfrist zu beachten. Kündigt eine Frau ordentlich, bedarf es keiner Zustimmung der Verwaltungsbehörde. Verletzt der Arbeitgeber seine Pflichten aus dem MuSchG und stellt er dieses Verhalten trotz Abmahnung der Mitarbeiterin nicht ab, kann auch ein fristloses Kündigungsrecht bestehen; dabei bedarf es keiner Abmahnung, wenn ein gravierender Verstoß vorliegt und so Mutter oder Kind gefährdet werden. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag bedarf ebenfalls keiner behördlichen Zustimmung. Das Vertragsende ist lediglich durch den Arbeitgeber der Verwaltungsbehörde mitzuteilen.

Letzte redaktionelle Änderung: 21.05.2024