3. Stufe
Die verhaltensbedingte Kündigung muss verhältnismäßig sein, insbesondere dürfen keine milderen, geeigneten Mittel vorhanden sein.1) Vgl. BAG, Urt. v. 10.06.2010 - 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227; BAG, Urt. v. 12.01.2006 - 2 AZR 179/05, NZA 2006, 980; Eisemann, in: Küttner, Personalbuch 2017, 24. Aufl. 2017, 260 Kündigung, verhaltensbedingte, Rdnr. 7, 13. Es darf daher keine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehen und der Arbeitnehmer muss i.d.R. zuvor (einschlägig) abgemahnt worden sein.