Autor: Sadtler |
Geringfügig Beschäftigte sind - wie § 2 Abs. 2 TzBfG klarstellt - teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Die Rechtsposition eines geringfügig Beschäftigten ist damit die eines "normalen" Teilzeitbeschäftigten und für ihn gelten die gleichen Regelungen, mithin auch
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![]() | die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ausschreibung als Teilzeitarbeitsplatz nach § 7 Abs. 1 TzBfG sowie |
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Auch geringfügig Beschäftigte haben deshalb Anspruch auf (anteilige) Zahlung des (Tarif-)Lohns, auf Zuschläge sowie auf Sonderleistungen wie vermögenswirksame Leistungen, Weihnachts- oder Jubiläumsgeld, auf Urlaub und auf die Einbeziehung in eine betriebliche Altersversorgung.3)
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