Autor: Weyand |
Der verlangte erhebliche Arbeitsausfall ist - wie aus der Aufzählung der Voraussetzungen in § 96 SGB III hervorgeht - gegeben, wenn dieser
Wirtschaftliche Gründe können zum einen konjunkturelle Schwankungen, zum anderen aber auch die Veränderung betrieblicher Strukturen sein, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist (§ 96 Abs. 2 SGB III). Die konjunkturellen Schwankungen äußern sich insbesondere in der Verschiebung oder Stornierung von Aufträgen oder in Lieferengpässen. Ein rein finanzieller Schaden reicht jedoch nicht. Im Übrigen muss der Arbeitsausfall auf allgemeine wirtschaftliche Ursachen zurückgehen. Betriebsspezifische und/oder betriebsinterne Ursachen, wie etwa ein Modellwechsel oder eine Umorganisation des Betriebs, scheiden als wirtschaftliche Gründe aus.
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