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Die Beteiligten streiten darüber, ob die in Rumänien in der Zeit von 1966 bis 1977 zurückgelegten Versicherungszeiten als nachgewiesene oder nur glaubhaft gemachte Beitragszeiten bzw Beschäftigungszeiten anzuerkennen sind.
Die im Jahre 1924 in Rumänien geborene Klägerin ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A. Sie siedelte am 10. November 1990 in die Bundesrepublik Deutschland über. In Rumänien war sie von 1957 bis 1980 in der CAP (rumänische Abkürzung für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft >LPG<) Sandra tätig. Von Dezember 1981 an bezog sie bis zu ihrer Ausreise eine Rente aus der rumänischen Sozialversicherung.
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