4/9.4.5 Gesetzlicher Rücktritt nach § 323 BGB

Autor: Spinner

Rücktritt

Schließlich kann der sachlich-rechtliche Teil eines Prozessvergleichs auch durch Ausüben des gesetzlichen Rücktrittsrechts nach § 323 BGB unwirksam werden. Kommt eine Partei des Vergleichs den von ihr im Vergleich übernommenen Verpflichtungen nicht nach, stehen dem Gläubiger grundsätzlich zwei Wege offen: Zum einen ist der Prozessvergleich gem. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein Vollstreckungstitel und damit, einen vollstreckungsfähigen Inhalt vorausgesetzt, Grundlage für Vollstreckungshandlungen. Daneben ist der Prozessvergleich aufgrund seiner Doppelnatur auch ein materiellrechtlicher Vertrag. Mithin steht dem Gläubiger auch die Möglichkeit offen, dem Schuldner gem. § 323 BGB eine Frist zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtung zu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf hat der Gläubiger dann die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten.