Autor: Kloppenburg |
Arbeitnehmer, die bis zum Ablauf der Dreiwochenfrist auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gegen eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung verzichten, haben unter den in § 1a Abs. 1 KSchG näher geregelten Voraussetzungen einen sich der Höhe nach aus dem Gesetz (§ 1a Abs. 2 KSchG) ergebenden Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.
Voraussetzungen sind nach § 1a Abs. 1 KSchG :
1. | ordentliche betriebsbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG, |
2. | Bezeichnung der Kündigung als betriebsbedingt im Kündigungsschreiben, |
3. | Hinweis des Arbeitgebers in dem Kündigungsschreiben, dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG eine Abfindung beanspruchen kann, |
4. | Klage des Arbeitnehmers auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, unterbleibt bis zum Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG. |
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