Autor: Kloppenburg |
Neben der unterlassenen Klageerhebung, der die verspätete Klageerhebung gleichsteht, müssen folgende formelle Voraussetzungen für die nachträgliche Zulassung der Klage erfüllt sein:
![]() | ein Antrag (§ 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG), der regelmäßig nicht schon in der Klageerhebung gesehen werden kann,4) |
Klageschrift | |
![]() | verbunden mit einer Klageschrift (§ 5 Abs. 2 Satz 1 KSchG), die noch innerhalb der Zweiwochenfrist nachgereicht werden kann, oder unter Bezugnahme auf eine bereits eingereichte Klageschrift, |
Tatsachenangaben | |
![]() | unter Angabe der für die nachträgliche Zulassung maßgeblichen Tatsachen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG), also der Tatsachen, aus denen sich das fehlende Verschulden für die Versäumung der Klagefrist ergeben soll, und |
Glaubhaftmachung | |
![]() | der Beibringung der für die Glaubhaftmachung erforderlichen Mittel wie eidesstattliche Versicherungen, anwaltliche Versicherungen usw. (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG), wobei die Angabe der Mittel der Glaubhaftmachung genügt, die Glaubhaftmachung selbst hingegen eine besondere Art der Beweisführung darstellt, die auch noch später erfolgen kann,5) |
Zweiwochenfrist | |
![]() |
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|