Autor: Wülfrath |
Auch wenn durch einen Anspruch auf BAföG bzw. Berufsausbildungsbeihilfe Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich ausgeschlossen sind, können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form eines Darlehens erbracht werden, soweit nach den besonderen Umständen des Einzelfalls die Nichtgewährung der Leistungen nach dem SGB II als außergewöhnlich hart und deshalb unzumutbar erscheinen lassen. Da es sich dabei um eine Ermessensentscheidung handelt, ist § 39 SGB I bei der Entscheidung zu beachten.
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