Autor: Wülfrath |
Ebenfalls keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben Hilfebedürftige, soweit sie eine Ausbildung absolvieren, die im Rahmen des
Danach ist grundsätzlich nach dem BAföG förderungsfähig der Besuch von
![]() | Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG), |
![]() | Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG), |
![]() | Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG), |
![]() | Höheren Fachschulen und Akademien (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG) oder |
![]() |
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|