Autor: Kolmhuber |
Besprechung zum Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 17.10.2017 - 5 Sa 256/16
I. Leitsatz
Die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG stellt kein Einstellungshemmnis, sondern ein gesetzlich gewolltes und wirksames Befristungshemmnis dar.
II. Sachverhalt
Ein Diplom-Physiker war von September 1995 bis August 1998 als Doktorand und nach einer Unterbrechung von einem Jahr für die Dauer von viereinhalb Jahren bis zum Februar 2004 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Nach einer zehnjährigen Unterbrechung schlossen die Parteien am 03./14.07.2014 einen befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom 21.07.2014 bis zum 20.07.2016. Der Arbeitgeber entschied sich für eine sachgrundlose Befristung, da die maximale Befristungsdauer nach dem
Der Physiker hat die Befristung gerichtlich angegriffen und beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsabrede mit Ablauf des 20.07.2016 geendet hat.
Das ArbG Stralsund hat der Klage mit Urteil vom 30.11.2016 (
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